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| Infos zum Artikel | | Autor: | Jos Bender | | Datum: | 03.02.2012 | | Views: | 39 |  |
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Einnahmen aus Zinsen freistellen Bei jedem Anleger, der Zinseinkünfte erhält, will der Fiskus mitkassieren. Dabei ist es egal, wo und wie die Kapitalerträge angefallen sind, also ob es sich um Girokonto Zinsen, Tagesgeldzinsen oder sonstige handelt. Damit die erhaltenen Zinsen jedoch in voller Höhe gutgeschrieben werden, sollte ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dieser Freistellungsauftrag muss vom Kunden selbst an seine Bank erteilt werden. Unterhält der Bankkunde mehrere Konten, so kann der zur Verfügung stehende Freibetrag aufgeteilt werden. Für Alleinstehende steht hierbei ein maximaler Freibetrag in Höhe von 801 Euro zur Verfügung, Verheiratete können das Doppelte, nämlich 1602 Euro freistellen.
Zinsberechnung bei Festgeldkonten
Festgeldkonten werden für eine vertraglich vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Hierbei erfolgt die Zinszahlung jährlich ab Beginn des Anlagedatums. Somit ist ein Freistellungsauftrag dann von Nöten, sobald die erste Zinszahlung fällig ist. Um den exakten Freistellungsauftrag zu berechnen gilt folgende Formel:
Anlagebetrag x Zinssatz x Zinstage : 360x100
Der berechnete Betrag ist die Höhe der Zinsen. Somit sollte, damit die Zinsen in voller Höhe gutgeschrieben werden können, ein Freistellungsauftrag in dieser Höhe vorliegen.
Was passiert bei Nichteinreichung eines Freistellungsauftrages?
Kommt es zu einer Zinszahlung und es liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, so wird von den Zinsen die sogenannte Kapitalertragssteuer abgezogen. Diese liegt bei 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dieser Betrag wird direkt vom Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt und der Kunde erhält eine Steuerbescheinigung. Weitere Infos gibt es auf www.zinsenvergleich.com
Kann der Steuerabzug rückerstattet werden?
Kommt es aufgrund einer Überschreitung des Freistellungsauftrages zu einem Steuerabzug, so kann die gezahlte Kapitalertragssteuer in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies erfolgt mithilfe des Formulars für Kapitalerträge.
Weitere Freistellungsmöglichkeiten
Unterschreitet das jährliche Einkommen eine bestimmte Grenze, so kann über das zuständige Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Besonders für Rentner ist dies lohnenswert. Nach Erhalt dieser NV-Bescheinigung besteht keine Zinsbegrenzung und es werden alle Zinserträge ohne Steuerabzug dem Kunden gutschrieben.
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