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Autor:Jan Fragel
Datum:13.01.2012
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Umsatzsteuervoranmeldung und Fristen








Alle Unternehmer, die nicht unter die sogenannte Kleinunternehmer- regelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen (steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen Jahr bis zu 17.500 Euro, im laufenden Jahr bis zu 50.000 Euro), müssen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und darin die Höhe der Steuervorauszahlung selber berechnen.
Die Häufigkeit der Abgabe richtet sich nach der Höhe des Umsatzes und dem Beginn der Unternehmereigenschaft (§ 18 Absatz 2 UStG).
- Im Jahr der Aufnahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit sowie im darauf folgenden Jahr sind monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
- Beträgt die Steuerschuld des vorangegangenen Jahres bis zu 1.000 Euro, kann der Unternehmer von der Pflicht zur Abgabe einer Voranmeldung befreit werden. Hierzu ist ein Antrag an das zuständige Finanzamt erforderlich.
- Bei einer Steuerschuld bis zu 7.500 Euro im vorangegangenen Jahr ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal (Vierteljahr).
- Unternehmer mit einer jährlichen Steuerschuld von mehr als 7.500 Euro müssen monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.
Umsatzsteuervoranmeldungen sind bis zum 10. Tag desjenigen Monats abzugeben, der auf den Voranmeldungszeitraum folgt. Darum waren die Voranmeldungen für das 4. Vierteljahr 2011 und den Dezember 2011 am 10. Januar 2012 fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert die Frist sich bis zum nächsten Werktag. Dies ist für den 10. Juni 2012 der Fall, Abgabetermin für die Voranmeldung Mai 2012 ist darum der 11. Juni 2012. Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen alle Unternehmer bis zum 31. Mai des folgenden Jahres eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Werden diese Fristen überschritten, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen und die Steuer schätzen, deshalb lohnt sich die Berechnung aller Daten mit dem online Umsatzsteuer Rechner
Auf Antrag des Unternehmers ist gemäß § 46 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) die Frist zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen um einen Monat zu verlängern. Hierzu ist in der Regel eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der voraussichtlichen Steuerschuld zu leisten. Weitere Fristverlängerungen kann das Finanzamt auf Antrag nach seinem Ermessen gewähren.
Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen sind auf elektronischem Wege (z.B. ELSTER) abzugeben. In besonderen Fällen kann das Finanzamt von dieser Pflicht befreien und die Abgabe auf Vordrucken zulassen.








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