
Das Artikelverzeichnis
Für Premium Autoren
| Infos zum Artikel | | Autor: | Tim Geisse | | Datum: | 07.09.2011 | | Views: | 121 |  |
| Bewertung |  | |  |
|
| | 
Kündigung bei Diebstahl durch den ArbeitnehmerBereits kleinste Verfehlungen eines Arbeitnehmers mit Bezug zum Strafrecht können dazu führen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann. Diese bittere Erkenntnis mussten in letzter Zeit diverse Arbeitnehmer erfahren. Sie hatten sich geringe Verfehlungen zu Schulden kommen lassen. Einmal wurde von einer Bäckereiangestellten ein Bienenstich verkonsumiert, ohne ihn zu bezahlen, das andere mal verschwanden ein paar Leergut-Gutscheine im Wert von unter einem Euro auf nicht näher zu klärende Art und Weise in die Taschen der Mitarbeiterin.
In beiden Fällen hat der Arbeitgeber nicht die gesetzliche Kündigungsfrist abgewartet, sondern sofort aus wichtigem Grund eine fristlose und außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Das deutsche Arbeitsrecht stützt in solchen Fällen tatsächlich die Rechtsauffassung des Arbeitgebers. Die von den Entlassungen betroffenen Mitarbeiterinnen sind nämlich vor die Gerichte gezogen und wollten festgestellt wissen, dass die ausgesprochenen fristlosen Entlassungen unwirksam sind, sie mithin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegen den Arbeitgeber haben. Die angerufenen Arbeitsgerichte waren allerdings in mehreren Instanzen auf Grundlage des bestehenden Arbeitsrechts anderer Auffassung.
Dabei wurde von den Gerichten durchaus erkannt, dass hier wegen verhältnismäßig geringer Beträge der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet wurde. Die Berechtigung der Entlassungen begründeten die Richter dann auch nicht mit dem nur geringwertigen Betrag, um den es in den Streitfällen ging, sondern mit dem eklatanten Vertrauensverlust, der dem Arbeitgeber zugebilligt wurde. Es wurde darauf verwiesen, dass das Strafrecht bei dem Tatbestand des Diebstahls nicht danach differenziert, ob eine Sache in Millionenwert entwendet wird, oder ob es sich eben nur um ein Kuchenstück im Wert von knapp über einem Euro handelt.
Gegen die Urteile ist - erwartungsgemäß - ein Sturm der Entrüstung losgebrochen. Dies ging sogar so weit, dass man vorschlug, es müsse das Arbeitsrecht in Deutschland geändert werden. Wie diese Änderung dann allerdings aussehen soll, ob also beispielsweise bei einem nachgewiesenen Diebstahl einer Sache mit einem Wert bis zu 10 Euro eine sofortige Kündigung ausgeschlossen sein soll, darüber hat man sich wohlweislich ausgeschwiegen.
|
|