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Infos zum Artikel
Autor:Linus Paul
Datum:06.01.2011
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Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn Personen vertraglich als Selbstständige behandelt werden bzw. als solche auftreten, tatsächlich allerdings Ihre Tätigkeit wie ein Arbeitnehmer verrichten. Die Kriterien anhand deren das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit untersucht wird, sind in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV geregelt.

Sozialversicherungsrechtlich ist dabei entscheidend, in wie weit die Tätigkeit im Rahmen der vermeintlichen Selbstständigkeit nach Weisungen des Auftraggebers erfolgt und ob eine Integration in die Organisation des Auftraggebers vorliegt.
Kriterien zur Prüfung einer Scheinselbständigkeit können in diesem Zusammenhang die Arbeitszeitgestaltung und das Bestehen der Möglichkeit eine vereinbarte Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, darstellen.

Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, gilt die entsprechende Person als Arbeitnehmer und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Sollen entsprechende Beitragspflichten rückwirkend geltend gemacht werden, kann der Arbeitgeber bis zu 30 Jahre und der Arbeitnehmer maximal 3 Monate rückwirkend verpflichtet werden. Arbeitsrechtlich kann eine vermeintlich selbstständige Person im Sinne von § 84 HGB ferner als Arbeitnehmer eingestuft werden. Entsprechende Kontrollen zur Scheinselbstständigkeit können durch die Finanzkontrolle mit dem Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit durchgeführt werden.






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