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| Infos zum Artikel | | Autor: | Holger Schossig | | Datum: | 30.11.2010 | | Views: | 215 |  |
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UrlaubsanspruchUrlaub ist ein schönes Wort, nicht wahr? Angestellte, Beamte und auch geringfügig Beschäftigte haben es in Sachen Urlaub gut. Denn Sie haben von Gesetzes wegen, Urlaubsanspruch. Etwas, was Selbstständige oder Freiberufler nicht haben. Sie können sich zwar den Urlaub so planen, wie sie das mögen, was bei Angestellten nicht immer der Fall ist, dafür erhalten Sie keine Lohnfortzahlung. Da bei Angestellten der Urlaub aber zur Arbeitszeit gehört, erhalten Sie Freizeit, Lohnfortzahlung und in vielen Fällen sogar noch Urlaubsgeld dazu. Ein Luxus, den man sonst nirgends findet.
In der Regel ist der Urlaubsanspruch vertraglich geregelt und liegt im Schnitt bei 30 Tagen im Jahr. 30 Arbeitstage versteht sich, Wochenenden und Feiertage zählen hier nicht dazu. Dennoch regelt es jeder Arbeitgeber anders, das heißt, dass man durchaus auch mal mehr Tage erhalten kann, aber auch weniger. Dies ist im Arbeitsvertrag geregelt. Das Minimum beträgt 20 Tage pro Jahr, die dürfen nicht unterschritten werden. Hinzu können Sonderurlaubstage kommen, die bei Beerdigungen, Geburten oder Hochzeiten gewährt werden können und nicht vom eigentlichen Urlaubsanspruch abgezogen werden. Auch dies wird im Vertrag geregelt.
Der Urlaub ist vom Arbeitgeber so zu vergeben, dass der Arbeitnehmer ihn so nehmen kann, wie er das möchte. Dennoch kann es aus betrieblichen Gründen (bspw. Urlaubssperren zu bestimmten Jahreszeiten) oder aus sozialen Gründen (bspw. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten in den Ferienzeiten bevorzugt Urlaub) zu Sonderbestimmungen kommen. Der Urlaub, der im laufenden Jahr nicht mehr genommen werden kann, kann bis zu einem bestimmten Tag ins Folgejahr übernommen werden. Dies ist in vielen Fällen der 31. März. Urlaub, der bis dahin nicht genommen wurde, verfällt.
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