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| Infos zum Artikel | | Autor: | Jens Graupner | | Datum: | 11.08.2010 | | Views: | 199 |  |
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Der eingetragene VereinEin eingetragener Verein stellt eine auf Dauer angelegte Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen zur gemeinschaftlichen Erreichung eines bestimmten Zwecks unter Führung eines gemeinsamen Namens dar. Der Verein besteht dabei unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder. Es können verschiedene Arten von Vereinen unterschieden werden. Bildet sich ein Verein aus Mitgliedern verschiedener Länder und Staaten wird dieser internationaler Verein genannt. Organisationssoziologisch lässt sich der Verein nach Müller-Jentsch in drei Klassen unterteilen.
Die sogenannten Selbstzweckvereine werden zur Pflege und Förderung von bestimmten Aktivitäten gegründet. Der ideelle Verein hat die Aufgabe externe Ziele wie bspw. gemeinnützliche oder weltanschauliche Ziele zu verfolgen. Die Selbst- und Fremdhilfe-Vereine dienen der Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen. Ferner können nach Müller-Jentsch Sportvereine, Traditionsvereine, Umwelt- und Naturschutzvereine, Kulturvereine und andere unterschieden werden.
Voraussetzung für die Gründung eines Vereins ist gem. § 56 BGB das Vorhandensein von mindestens sieben Vereinsmitgliedern und einer Satzung über die Geschäftsaufgabe des Vereins. Die Erstellung der Satzung hat in den Grenzen des §§ 21 – 79 BGB zu geschehen. Das Recht auf die Vereinsgründung stellt gem. Art. 9 Abs. 1 GG ein Grundrecht dar.
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